§ 166b BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Besondere Gruppen von Verfolgten → Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften
§ 166b BEG – Ermächtigung zur angemessenen Erhöhung der Rentenbezüge
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Zu § 166b: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).