Bewertungsgesetz (BewG)
B. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen → I. – Allgemeines
§ 166 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
(2) 1Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
- 1.
ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. 2§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
- 2.
sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. 2Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.
Zu § 166: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592).