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§ 165l BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt VIa – Beamte an Hochschulen → 9. – Kanzler

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 165l BremBG 1995

(1) Die Kanzler der Hochschulen werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. § 6 Abs. 4 Satz 3 und § 165k Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Kanzler kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).