Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 165 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 165 StPO – Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

Zu § 165: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).