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§ 164 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Sechster Abschnitt – Tagesbildungsstätten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 164 NSchG – Anerkennung der Tagesbildungsstätte

(1) Eine Tagesbildungsstätte soll für den Besuch von Kindern und Jugendlichen, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört,

  2. 2.

    Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte mit den Standorten und Einzugsbereichen der Förderschulen zu vereinbaren sind,

  3. 3.

    die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Befähigungen nach Absatz 1 Nr. 3 durch Verordnung näher zu regeln.