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§ 164 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof → Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 164 BRAO – Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.