§ 163 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Revision
§ 163 SGG – Bindung an die in der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.