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§ 163 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Revision

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 163 SGG – Bindung an die in der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.