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§ 163 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Sechster Abschnitt – Tagesbildungsstätten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 163 NSchG – Bezeichnung der Tagesbildungsstätte

1Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. 2Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. 3Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.