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§ 163 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 163 KV M-V – Beendigung der Verbandsmitgliedschaft

(1) Für den Austritt aus einem Zweckverband ist bei einer Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis ein Beschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich. Die Verbandsversammlung hat nach schriftlicher Anzeige des Beschlusses beim Verbandsvorsteher unverzüglich über die Änderung der Verbandssatzung zu beschließen. Der Austritt wird nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gemäß § 152 Absatz 4 Satz 2 und 3 mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung wirksam.

(2) Ein Ausschluss einer Gemeinde, eines Amtes, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes aus einem Zweckverband ist unzulässig.

(3) Ein Ausschluss anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Absatz 2 Satz 2 und 3) ist nur zulässig, wenn ein in der Verbandssatzung geregelter Ausschlussgrund vorliegt. Das Mitglied ist anzuhören. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.