Gesetze

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§ 1631c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 5 – Elterliche Sorge

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1631c BGB – Verbot der Sterilisation

1Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3§ 1809 findet keine Anwendung.

Zu § 1631c: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).