§ 1626a BGB, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
- 1.erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder (2)
- 2.einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 274)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
§ 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben.
- 2.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung nach Maßgabe der Gründe von der Verfassungsmäßigkeit des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1173)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
- 1.
§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
- 2.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
- 3.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 21.07.2010, 1 BvR 420/09 - Verfassungswidrigkeit der Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter - Vereinbarkeit von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB in der Fassung des…
- BGH, 16.06.2010, XII ZB 35/10 - Antragsberechtigung und Beschwerdeberechtigung eines Vaters im Fall einer Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber einer allein sorgeberechtigten Mutter…
- BVerfG, 19.01.2011, 1 BvR 476/09 - Vereinbarkeit der Versagung der Beteiligung eines Vaters an der elterlichen Sorge für seine beiden Kinder mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- BVerwG, 03.11.2011, BVerwG 7 C 3.11 - Regierungshandeln eines Bundesministeriums als Ausschlussgrund für eine Anspruchsverpflichtung einer Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
- BGH, 16.03.2011, XII ZB 407/10 - Formwirksame Sorgerechterklärung in Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung - Überprüfung eines Auswanderungsentschlusses sowie des Wunsches nach…
- BGH, 10.06.2009, XII ZB 182/08 - Anwendbarkeit der Vorschriften der Art. 21 ff. VO 2201/2003/EG auf vollstreckbare einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts i.S.v. Art. 20 Brüssel…
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder
- § 1 BErzGG, Berechtigte
- § 1672 BGB, Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
- § 1678 BGB, Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1680 BGB, Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1748 BGB, Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- Art. 224 EGBGB, Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
- § 58a SGB VIII, Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen
- § 59 SGB VIII, Beurkundung
