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§ 161 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 161 StGB – Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) 1Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Zu § 161: Eingefügt durch G vom 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149).