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§ 161 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen → Erster Abschnitt – Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 161 NKomVG – Besondere Aufgaben der Region Hannover im übertragenen Wirkungskreis

Die Region Hannover ist in ihrem gesamten Gebiet zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nach dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz,

  2. 2.

    die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen

    1. a)

      Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Region Hannover selbst erarbeitet hat,

    2. b)
    3. c)

      die der Enteignungsbehörde (§ 104 BauGB) obliegenden Aufgaben,

  3. 3.

    die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG), soweit nicht nach § 164 Abs. 4 dieses Gesetzes einzelne Aufgaben regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,

  4. 4.

    die Aufgaben, die durch Bundes- und Landesrecht den Gesundheitsämtern, den unteren Gesundheitsbehörden und den Amtsärztinnen und Amtsärzten zugewiesen sind, sowie für die Aufgaben der Landkreise

    1. a)

      in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und darauf gestützte Verordnungen, ausgenommen die Überwachung, ob die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IfSG eingehalten worden sind,

    2. b)

      nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke,

  5. 5.

    die Aufgaben der Landkreise nach dem Dritten Abschnitt des Niedersächsischen Pflegegesetzes,

  6. 6.

    die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung

    1. a)

      nach § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), soweit nicht ein nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes eingerichtetes Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist,

    2. b)

      nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG in Bezug auf eine Ausbildung in den Staaten, für die durch Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG das Land Niedersachsen zuständig ist; abweichend davon ist bis zum 31. Dezember 2011 für Förderungsanträge für Ausbildungen an in Asien gelegenen Ausbildungsstätten für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. März 2010 beginnen, das Studentenwerk Oldenburg als Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

  7. 7.

    die Aufgaben des Versicherungsamts nach dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs,

  8. 8.

    (weggefallen)

  9. 9.

    die Aufgaben der unteren Deichbehörden nach dem Niedersächsischen Deichgesetz und die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz,

  10. 10.

    die Aufgaben der unteren Wasserbehörde, ausgenommen die Zuständigkeiten

    1. a)

      nach § 164 Abs. 3, soweit sie regionsangehörigen Gemeinden übertragen worden sind,

    2. b)

      für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen im Bereich der selbständigen Gemeinden und der Landeshauptstadt Hannover nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),

  11. 11.

    die Aufgaben auf dem Gebiet des Schornsteinfegerrechts, die den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,

  12. 12.

    die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nach § 10 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,

  13. 13.

    die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes,

  14. 14.

    die Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, die nur den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbständigen Städten zugewiesen sind,

  15. 15.

    die den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den darauf gestützten Verordnungen und

  16. 16.

    die Festsetzung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), die Festlegung der seitlichen Begrenzung der Ortsdurchfahrten nach § 43 Abs. 6 NStrG, soweit Landesstraßen betroffen sind, sowie die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 5 NStrG für Bundes- und Landesstraßen.