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§ 161 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 2 – Der Zweckverband

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 161 KV M-V – Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Verfügt ein Zweckverband aufgrund seiner Aufgabenstruktur über kein oder nur geringes Anlagevermögen findet § 43 Absatz 3 keine Anwendung; der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung ist abweichend von § 43 Absatz 6 erreicht, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.

(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.

(3) Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen Unternehmens, so gelten für die Wirtschaftsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend. Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben einer Einrichtung, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.