Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 160 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren → Fünfter Abschnitt – Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 160 BRAO – Mitteilung des Verbots

(1) 1Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. 2Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Zu § 160: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).