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§ 15g TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5a – Transplantationsregister

Titel: Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 15g TPG – Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch

(1) Die Transplantationsregisterstelle kann anonymisierte Daten nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an Dritte zu Forschungszwecken übermitteln.

(2) 1Die Transplantationsregisterstelle kann Dritten Daten in pseudonymisierter Form für ein bestimmtes Forschungsvorhaben übermitteln, soweit der Forschungszweck die Verarbeitung pseudonymisierter Daten erfordert und die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. 2Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann,

  2. 2.

    das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und

  3. 3.

    der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.

3Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Antrag. 4Über den Antrag entscheiden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach Anhörung des Fachbeirats nach § 15d. 5Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 6Sie dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden. 7Eine Veröffentlichung ist, sofern die Daten nicht anonymisiert sind, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(3) Die Transplantationsregisterstelle kann zur Förderung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern verarbeiten sowie diesen Registern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.

(4) Die Transplantationsregisterstelle veröffentlicht jährlich einen Bericht über die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten.

Zu § 15g: Eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2233), geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl I S. 352) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).