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§ 15g RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15g RiG M-V – Zuständigkeit der Richterräte

(1) In eigenen Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist die bei ihr gebildete Richtervertretung zu beteiligen.

(2) In gerichts- oder gerichtsbarkeitsübergreifenden Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, in denen der Präsident eines übergeordneten Gerichts, bei dem eine Stufenvertretung gebildet ist, oder die oberste Dienstbehörde entscheidet, ist die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung der Richterinnen und Richter zuständig. Bei Abordnungen und Versetzungen sind die Richterräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

(3) Hat die Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für die Betroffenen zuständige Richtervertretung bei ihr nicht vorhanden, so wird auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die zuständige Richtervertretung derjenigen Dienststelle beteiligt, der die Richterin oder der Richter angehört.