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§ 15g AltTZG
Altersteilzeitgesetz
Bundesrecht
Titel: Altersteilzeitgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AltTZG
Gliederungs-Nr.: 810-36
Normtyp: Gesetz

§ 15g AltTZG – Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

1Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden. 2Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli 2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).