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§ 15e RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15e RiG M-V – Wahlverfahren

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft die Leitung des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der Wahlberechtigten Richterinnen und Richter ein. Die Richterversammlung wählt eine Person als Versammlungsleitung und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richterinnen oder Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalverlretungsgesetz entsprechend.