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§ 15d VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Verfahren bei Todeserklärungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 15d VerschG – Bestimmung des zuständigen Gerichts

1Ist anzunehmen, dass mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. 2Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.

Zu § 15d: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).