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§ 15d TPG
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5a – Transplantationsregister

Titel: Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 15d TPG – Fachbeirat

(1) 1Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet. 2Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter

  1. 1.

    der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,

  2. 2.

    der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,

  3. 3.

    des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,

  5. 5.

    der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,

  6. 6.

    der Deutschen Transplantationsgesellschaft und

  7. 7.

    der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind.

3Weitere Experten können im Einzelfall hinzugezogen werden. 4Der Fachbeirat zieht die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und bei der Fortschreibung des bundesweit einheitlichen Datensatzes nach § 15e Absatz 5 hinzu.

(2) 1Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauensstelle. 2Er ist insbesondere zu beteiligen

  1. 1.

    bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und

  2. 2.

    bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.

3Der Fachbeirat schlägt den bundesweit einheitlichen Datensatz sowie dessen Fortschreibung nach § 15e Absatz 5 Satz 2 vor. 4Bei Anträgen auf Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren.

Zu § 15d: Eingefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2233), geändert durch G vom 22. 3. 2019 (BGBl I S. 352).