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§ 15d RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15d RiG M-V – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das der Richterrat gebildet wird.

(2) Nicht wählbar sind die Leitung des Gerichts und deren ständige Vertretung.

(3) An ein anderes Gericht abgeordnete Richterinnen und Richter sind für den Richterrat des Gerichts, an das sie abgeordnet sind, nicht wählbar. Sie werden wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verlieren sie ihre Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum selben Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn eine Richterin oder ein Richter länger als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.