Gesetze

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§ 15d AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Organisation der Ämter → Abschnitt III – Hauptamtlich verwaltete Ämter

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 15d AO – Hauptausschuss

Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die §§ 45a bis 45c der Gemeindeordnung gelten entsprechend.