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§ 15b SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGSGB
Gliederungs-Nr.: 80-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 15b SächsAGSGB – Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.

Zu § 15b: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2014 (SächsGVBl. S. 230); geändert durch G vom 13. 12. 2023 (SächsGVBl. S. 884).