§ 15b RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat
§ 15b RiG M-V – Zusammensetzung der Richterräte
(1) Der Richterrat besteht
- 1.
bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus fünf Mitgliedern,
- 2.
bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 50 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Mitgliedern,
- 3.
im Übrigen aus einem Mitglied.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Mitgliedern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.
(4) Jedes Mitglied eines Richterrats hat mindestens ein Ersatzmitglied.