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§ 15b AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Fünfter Abschnitt – Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 15b AGGVG – Verfahrensgrundsätze

(1) Die Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(2) Für Verfahren nach § 15a gilt § 3 Absatz 4 und 5 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend.