Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15a ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 15a ThürRiG – Wahl der richterlichen Mitglieder (1)

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags von den Richtern im Landesdienst geheim und unmittelbar gewählt. Die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern aus dem Kreis der wählbaren Richter des Landes gewählt. Die nicht ständigen Mitglieder und ihre Vertreter werden von den wahlberechtigten Richtern eines Gerichtszweigs aus dem Kreis der wählbaren Richter dieses Gerichtszweigs gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter auf Lebenszeit. Ausgenommen sind die in § 14 Nr. 4 genannten Personen sowie Richter, die am Wahltag für mehr als sechs Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihrer Vertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf Grund der Wahlvorschläge nach Absatz 4. Als Vertreter der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.

(4) Die wahlberechtigten Richter eines jeden Gerichts können aus ihrer Mitte wählbare Richter als ständige und als nicht ständige Mitglieder vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von drei wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichts unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn bei einem Gericht weniger als drei wahlberechtigte Richter beschäftigt sind. In diesem Fall muss ein Wahlvorschlag von allen wahlberechtigten Richtern des Gerichts unterzeichnet sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).