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§ 15a NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 2. Abschnitt – Kosten

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15a NRettDG – Vereinbarungen zwischen dem Träger, den Beauftragten und den Kostenträgern

(1) 1Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 2 ermittelten Plankosten vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. 2Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. 3Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes, für die Kosten des Trägers des Rettungsdienstes oder einzelner Beauftragter sowie für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden.

(2) 1Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern für ihre Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. 2Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. 3Die Summe der Entgelte muss die nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten decken. 4Die Beauftragten erheben die Entgelte im eigenen Namen. 5Sie haben von den Entgelten den Bestandteil an den Träger des Rettungsdienstes abzuführen, der dessen Anteil an den vereinbarten Gesamtkosten entspricht. 6Bei dem Anteil des Trägers des Rettungsdienstes bleiben die Kosten unberücksichtigt, die ihm dadurch entstehen, dass er Leistungen nach § 2 Abs. 2 selbst erbringt.

(3) 1Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind jeweils bei der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen. 2Über- und Unterdeckungen, die den Beauftragten dadurch entstehen, dass die von ihnen tatsächlich erbrachten Einsatzzahlen von den in ihrer Plankostenermittlung zugrunde gelegten Einsatzzahlen abweichen, sind untereinander auszugleichen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Träger des Rettungsdienstes selbst Leistungen nach § 2 Abs. 2 erbringt. 4Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigen, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Beauftragten mit den Kostenträgern vereinbart worden ist.

(4) Kommt eine Vereinbarung über die Entgelte nach Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet die Schiedsstelle gemäß § 18 innerhalb von drei Monaten.