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§ 15a LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a LHO – Produktorientierte Darstellung von Aufgabenbereichen (1)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Zur Erprobung einer Veranschlagung, Bewirtschaftung und Abrechnung von Teilen des Haushalts, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung folgt, kann der Senat Aufgabenbereiche festlegen (Auswahlbereiche). Die Auswahlbereiche haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen ist.

(2) In den Auswahlbereichen wird der Mittelbedarf nach Leistungsart und -umfang festgestellt. Der Zuschuss an die Auswahlbereiche wird in Abweichung von § 15 Absatz 1 Satz 1 netto im Haushaltsplan veranschlagt.

(3) Für die Auswahlbereiche gelten § 85 Nummer 3 und § 87 Absatz 1 entsprechend.