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§ 15a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 15a HSchG – Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten

(1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden. Zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, im Rahmen der dafür zugewiesenen Haushaltsmittel beschäftigt werden. Über deren Eignung und Auswahl entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Rechtsverordnung nach Abs. 3; Anbieter von Personaldienstleistungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals gewährleisten. Bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen kann von der Dauer nach Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 2 abgewichen werden, soweit Maßnahmen zur Gewährleistung der verlässlichen Schulzeit nicht getroffen werden können.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundschulen, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 und 4 eine abweichende Schulzeit ergibt.

(3) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte wird durch Rechtsverordnung geregelt, insbesondere zu

  1. 1.

    der Bestimmung der Eignung,

  2. 2.

    der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen,

  3. 3.

    der Heranziehung von externen Anbietern von Personaldienstleistungen,

  4. 4.

    den Befugnissen der externen Kräfte.