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§ 15a AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Fünfter Abschnitt – Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 15a AGGVG – Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Gerichtsdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen sind und die diese Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher nach § 14 Absatz 4 aufgenommen. § 9 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Zuständig für Anträge nach Absatz 1 ist das Landgericht Stuttgart. Dem Antrag muss ein Nachweis beigelegt werden, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher niedergelassen ist. Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. Dolmetscherleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.

(3) Die Eintragung in dem Verzeichnis ist zu löschen, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Eintragung nicht vorgelegen hatten oder später entfallen sind. Die Eintragung soll gelöscht werden, wenn sich die persönliche Unzuverlässigkeit oder die Ungeeignetheit als Gerichtsdolmetscher herausstellt. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Gerichtsdolmetscher seiner Heranziehung ohne genügende Entschuldigung wiederholt keine Folge leistet.

(4) Für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.