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§ 15 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
Titel: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZwVwV
Gliederungs-Nr.: 310-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 ZwVwV – Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

  1. 1.
    Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
  2. 2.
    andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

  1. 1.
    Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
  2. 2.
    öffentliche Lasten;
  3. 3.
    Zahlungen an die Gläubiger;
  4. 4.
    Gerichtskosten der Verwaltung;
  5. 5.
    Vergütung des Verwalters;
  6. 6.
    andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.