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§ 15 ZensG 2011
Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

Titel: Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZensG 2011
Gliederungs-Nr.: 29-37
Normtyp: Gesetz

§ 15 ZensG 2011 – Mehrfachfalluntersuchung

(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.

(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig. (1)

(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig. (1)

(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:

  1. 1.

    Erhebungsmerkmale:

    1. a)

      Monat und Jahr der Geburt,

    2. b)

      Geschlecht,

    3. c)

      Familienstand,

    4. d)

      Staatsangehörigkeiten,

    5. e)

      Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,

  2. 2.

    Hilfsmerkmale:

    1. a)

      Familienname, frühere Namen und Vornamen,

    2. b)

      Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

    3. c)

      Geburtsort,

    4. d)

      Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 11. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1713)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    § 2 Absätze 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.