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§ 15 WVO
Werkstättenverordnung (WVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen

Titel: Werkstättenverordnung (WVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WVO
Gliederungs-Nr.: 871-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 WVO – Werkstattverbund

(1) Mehrere Werkstätten desselben Trägers oder verschiedener Träger innerhalb eines Einzugsgebietes im Sinne des § 8 Abs. 3 oder mit räumlich zusammenhängenden Einzugsgebieten können zur Erfüllung der Aufgaben einer Werkstatt und der an sie gestellten Anforderungen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbaren (Werkstattverbund).

(2) Ein Werkstattverbund ist anzustreben, wenn im Einzugsgebiet einer Werkstatt zusätzlich eine besondere Werkstatt im Sinne des § 220 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für behinderte Menschen mit einer bestimmten Art der Behinderung vorhanden ist.

Zu § 15: Geändert durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl I S. 1394), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).