§ 15 WOSprAuG
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz - WOSprAuG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses → Zweiter Unterabschnitt – Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
§ 15 WOSprAuG – Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Sprecherausschusses gewählten leitenden Angestellten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber.