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§ 15 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung → Unterabschnitt 3 – Externe Teilung

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 15 VersAusglG – Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) 1Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

Zu § 15: Geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), 15. 7. 2009 (a. a. O.) in Verb. mit Bek. vom 26. 3. 2010 (BGBl I S. 340) und durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768).