Gesetze

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§ 15 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 VSRG – Vorlage des Volksbegehrens an den Landtag

Erklärt die Landesregierung das Volksbegehren für zustande gekommen, so unterbreitet sie es unter Darlegung ihres Standpunkts unverzüglich dem Landtag (Artikel 99 Absatz 4 der Verfassung des Saarlandes).