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§ 15 VOF
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Bundesrecht

Kapitel 2 – Wettbewerbe

Titel: Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 15 VOF – Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden.

(1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

(2) 1Wettbewerbe, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe), können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden.

2In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe geregelt.

(3) Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

(4) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

  • auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,

  • auf natürliche oder juristische Personen.

(5) 1Der Auslober eines Wettbewerbes hat zu gewährleisten, dass jedem Bewerber und jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird.

2Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. 3Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.

(6) Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym.