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§ 15 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 15 VerfGHG NRW – Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluss des Abgelehnten. Sind mehrere Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet das Gericht in der verbleibenden Besetzung. Sind mehr als drei Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet das Gericht unter Heranziehung der Vertreter.