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§ 15 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Schlussvorschriften

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 VAbstVO – Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides

Die Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides sind so lange aufzubewahren, bis die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Vernichtung angeordnet hat.