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§ 15 VAGBbg
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VAGBbg
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 VAGBbg – Unterstützung des Volksbegehrens, Eintragungslisten, Eintragungsscheine

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen.

(2) Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Eintragung in die Eintragungsliste oder die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; das Nähere regelt die Volksbegehrensverfahrensverordnung.

(3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden den Wortlaut der Vorlage oder den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf sowie die amtlichen Eintragungslisten, die den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen müssen, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu.

(4) Die Abstimmungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsgemäßen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungszeit in den amtlichen Eintragungsräumen (§ 17a Absatz 1) bereitzuhalten sowie den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern von Amts wegen, den Notarinnen oder Notaren und anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen auf ihre Anforderung genügend amtliche Eintragungslisten auszuhändigen sowie die Eintragungsberechtigung der unterzeichnenden Personen schnellstmöglich zu prüfen.

(5) Die Eintragung in die Eintragungslisten darf erst zugelassen werden, wenn sich die eintragungsberechtigte Person ausreichend ausgewiesen hat.

(6) Eine eintragungsberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Eintragungsschein und einen Briefumschlag. Der Antrag ist von der eintragungsberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erteilung eines Eintragungsscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Abstimmungsbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(7) Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat.

(8) Bei der brieflichen Eintragung ist der Brief, der den Eintragungsschein enthält (Eintragungsbrief), so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bis 16 Uhr bei der Abstimmungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, eingeht.