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§ 15 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 UntAG – Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit

(1) Verschlusssachen, die vom Untersuchungsausschuss mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich oder höher eingestuft worden sind, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Senats sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.

(3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlung bekannt, so darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn es dazu von der berechtigten Person ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.