Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürWaldG – Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Kleinabnehmer, dürfen nur nach Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 dürfen nicht gefährdet werden. Die untere Forstbehörde kann forstliche Nebennutzungen, sofern eine oder mehrere Waldfunktionen gefährdet sind, untersagen.

(2) Die Entnahme von Zweigen und Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjungungen sowie von herabhängenden Ästen von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.

(3) Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(4) Im Staatswald ist das Sammeln von

  1. 1.

    dürrem oder abgefaultem Leseholz,

  2. 2.

    nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser und

  3. 3.

    am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen zulässig.

(5) Streunutzung ist verboten. Ausnahmen genehmigt die untere Forstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Waldweide kann unter naturschutzfachlichen Zielstellungen von der unteren Forstbehörde genehmigt werden, sofern die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 nicht gefährdet werden.