§ 15 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
§ 15 ThürWG – Benutzungen (1)
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für
- 1.
das Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen sowie Werftanlagen,
- 2.
das Errichten und Betreiben von Fähren sowie
- 3.
den Umschlag wassergefährdender Stoffe von Schiff zu Schiff.
(2) Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).