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§ 15 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürWG – Benutzungen (1)

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

  1. 1.

    das Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen sowie Werftanlagen,

  2. 2.

    das Errichten und Betreiben von Fähren sowie

  3. 3.

    den Umschlag wassergefährdender Stoffe von Schiff zu Schiff.

(2) Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).