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§ 15 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind zur Erstellung einer Statistik bestimmte Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.

(2) Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Laufende Nummern und Ordnungsnummern können auf den Erhebungsunterlagen verbleiben. Sie dürfen auf die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmten Datenträger übernommen werden.

(3) Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Bei wiederkehrenden Erhebungen kann die Löschung der Hilfsmerkmale unterbleiben, soweit sie noch künftig zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden benötigt werden. Die Hilfsmerkmale sind gesondert aufzubewahren und nach Beendigung der wiederkehrenden Erhebungen zu löschen. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Vernichtung von Erhebungsunterlagen, die Hilfsmerkmale enthalten.

(4) Die Namen von Gemeinden und von Gemeindeteilen sowie Blockseiten dürfen für die regionale Zuordnung von Erhebungsmerkmalen genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung von Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine EG-, Bundes- oder Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 3 gelten nicht für Daten, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.