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§ 15 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürSpkG – Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt die Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze, der Satzung sowie den aufsichtsrechtlichen Anordnungen. Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Sie haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Sparkasse anzuwenden. Verletzen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten, so gelten für ihre Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Sparkasse die allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Der Verwaltungsrat beruft auf Vorschlag des Leiters der Verwaltung des Trägers ein ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands.