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§ 15 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

IV. Abschnitt – Abschnitt Zusammentreffen von Bezügen

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürMinG – Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen

(1) Steht einem Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so werden diese Einkünfte angerechnet.

(2) Wird einem Mitglied der Landesregierung neben den Amtsbezügen ein Ruhegehalt aus einem früheren Amts- oder Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst gewährt, welches dem Grunde nach keiner Ruhens- oder Kürzungsregelung unterworfen wird, werden die Amtsbezüge um den Ruhensbetrag gekürzt, der bei sinngemäßer Anwendung des § 70 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) entsteht. Bezieht ein Mitglied der Landesregierung neben den Amtsbezügen Versorgungsbezüge aus einer früheren Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag), die dem Grunde nach keiner Ruhens- oder Kürzungsregelung unterliegen, werden die Amtsbezüge um den Ruhensbetrag gekürzt, der bei sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 1 des Thüringer Abgeordnetengesetzes entsteht.