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§ 15 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienste

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürLaufbG – Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn kann eingestellt werden, wer die hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", jeweils mit einem die Fachlaufbahn oder den fachspezifischen Vorbereitungsdienst bezeichnenden Zusatz. Die für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Vorbereitungsdienst auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.