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§ 15 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürLWO – Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. 1.
    § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
  2. 2.
    § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
  3. 3.
    § 14 Abs. 2 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Hauptwohnung angemeldet hat,
  4. 4.
    § 14 Abs. 3 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist,
  5. 5.
    § 14 Abs. 3 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
  6. 6.
    § 14 Abs. 3 Nr. 3 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte mit Nebenwohnung gemeldet ist,
  7. 7.
    § 14 Abs. 4 Nr. 1 die Gemeinde des Zuzugsortes,
  8. 8.
    § 14 Abs. 4 Nr. 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.