§ 15 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis
§ 15 ThürLWO – Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
- 3.§ 14 Abs. 2 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Hauptwohnung angemeldet hat,
- 4.§ 14 Abs. 3 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist,
- 5.§ 14 Abs. 3 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
- 6.§ 14 Abs. 3 Nr. 3 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte mit Nebenwohnung gemeldet ist,
- 7.§ 14 Abs. 4 Nr. 1 die Gemeinde des Zuzugsortes,
- 8.§ 14 Abs. 4 Nr. 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.