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§ 15 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürLMG – Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf

(1) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter, Telemedienanbieter, Kabelanlagenbetreiber und Plattformanbieter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen die Pflichten verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder getroffenen Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen. Sie kann dabei nach Anhörung anordnen, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen (Beanstandung). Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so weist die Landesmedienanstalt zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Absatz 4 Nr. 3 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesmedienanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 3 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesmedienanstalt. Im Fall wiederholter Rechtsverstöße des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt feststellen, dass die Zulassung entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht verlängert wird.

(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an sie abzuführen. Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Weigert er sich, die Höhe der erzielten Entgelte anzugeben, wird deren Höhe durch die Landesmedienanstalt geschätzt.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat oder

  2. 2.

    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    eine persönliche Anforderung an Verantwortliche nach § 5 oder eine Zulassungsvoraussetzung nach § 8 nachträglich entfällt und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten angemessenen Frist kein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird,

  2. 2.

    die Stimmrechts- und Beteiligungsverhältnisse beim Veranstalter ohne Zustimmung der Landesmedienanstalt geändert werden (§ 14 Abs. 1) und Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 1 erfolglos geblieben sind oder

  3. 3.

    der Veranstalter trotz einer Beanstandung eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes durch die Landesmedienanstalt denselben nicht behebt oder erneut in schwerwiegender Weise gegen das Recht verstößt.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird.

(6) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für die Rücknahme und den Widerruf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(7) Für Rücknahme und Widerruf von Zuweisungsentscheidungen gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.